1. Der dritte Mag hat zu scheiden, wenn er mag. – Graf, 423, 169.
Wenn unter Verwandten Streit entsteht, soll ein dritter Verwandter, sofern er es im Stande ist, einen Ausgleich bewirken.
Mhd.: Die dirde maich sal hain zu scheiden of he mach. (Günther, II, 242.)
2. Es ist kein Mag schuldig, sein Gut für einen andern zu geben. – Graf, 222, 274.
Die Erben sind nach deutschem Recht für die Schulden des Erblassers nicht weiter verhaftet, als der Nachlass derselben reicht.
Mhd.: Es ist keyn mag phlichtigk das sine vor eynen andern zu geben. (Daniels, Weichbildglossen, 300, 41.)