Mannlich soll gelten nach Markzahlen. – Graf, 222, 280.
Weil der Erbe mit eigenem Gute für die Schulden des Erblassers nicht haftet; so soll im Fall einer Erbtheilung unter mehrere Erben der einzelne Erbnehmer nur nach Verhältniss seines Erbtheils zur Schuldenzahlung verpflichtet sein. (S. ⇒ Schuldigen.)
Mhd.: Manlik sal gelten na marktale. (Göschen, I, 6, 27.)