Markzahlen

Mannlich soll gelten nach Markzahlen.Graf, 222, 280.

Weil der Erbe mit eigenem Gute für die Schulden des Erblassers nicht haftet; so soll im Fall einer Erbtheilung unter mehrere Erben der einzelne Erbnehmer nur nach Verhältniss seines Erbtheils zur Schuldenzahlung verpflichtet sein. (S. Schuldigen.)

Mhd.: Manlik sal gelten na marktale. (Göschen, I, 6, 27.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 3. Leipzig 1873, Sp. 469.
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