1. Pacht wird immer vollgebracht.
Der Pachtzins, das Pachtgeld leidet wegen zufälligen Feldschadens, wie Mäusefrass, Wetterschlag oder Wildschaden u.s.w. keinen Abzug.
It.: Del fitto non ne beccan le passere.
2. So lange wir unsern Pacht geben, kann man uns vom Erbe nicht vertreiben. – Graf, 76, 77.
Wenn der Besitzer eines Zinsguts die Pflicht hatte, seinem Lehnsherrn den herkömmlichen Zins zu entrichten, so war ihm andererseits dafür auch dauernde, häufig vererbbare Nutzung des verliehenen Guts zugesichert; und er konnte, so lange er seine Verbindlichkeiten gegen den Gutsherrn erfüllte, von seinem Gute nicht vertrieben werden. »Dewyle dat wy onse rechte pagte mogen gwen, so mag men uns von onsen eruen night verdriven.« (Niesert, 125, 106.)