Vormundschaft erbt kein Mann auf seine Erben. – Graf, 172, 179.
Sie ist kein Gegenstand des Erbganges, da die Uebernahme derselben genau nach dem Verwandtschaftsgrade und zugleich nach der persönlichen Fähigkeit zu bestimmen ist. Das Sprichwort ist aus den Goslarer Statuten entlehnt, wo es heisst: »De vormunscap ne erft men nicht uppe sinen eren.« (Göschen, I, 20, 5.)