Widerlage falle nieder. – Graf, 154, 104.
Bezieht sich auf die ⇒ Leibzucht (s.d.) oder das ⇒ Leibgedinge (s.d.) der Frauen, das erst nach der Witwe Tode oder nach ihrer Wiederverheirathung an die Erben des Mannes zurück, d.h. dahin fällt, woher es kam.
Isl.: Tilgiof falle nidhr. (Jarnsida, 68, 2.)