1. Leibgedinge folgt dem Manne nicht. – Graf, 134, 102.
Bezieht sich auf eine Bestimmung im Kaiserrecht, wonach der Frau das Leibgedinge so bestellt werden kann, dass es ihr »ewiglich« verbleibt; dann folgt es freilich nach dem Tode der Witwe den berechtigten männlichen Erben nicht, aber es ist dann auch wol kein Leibgedinge mehr.
[11] 2. Leibgedinge geht wieder an des Mannes Erben. – Graf, 154, 103 u. 195, 94.
Da das Leibgedinge blos eine Nutzniessung aus einem Gute für die Frau war, so lange sie lebte, so blieb der Betrag nach ihrem Tode natürlich den Erben ihres Mannes.
Mhd.: Daz lipgedinge geht wider an des mannes erben. (Gaupp, Das alte magdeburger u.s.w. Recht, 235, 28.)
3. Leibgedinge ist der Frauen Lehn. – Graf, 154, 101.
Um der Frau auch im Witwenstande ein sorgenfreies Bestehen zu sichern, ward ihr Leibgedinge, Leibzucht oder Witthum gewährt. Der Mann bestellte vor oder nach Schliessung der Ehe für den Leib, d.i. das Leben der Frau ein dingliches Nutzungsrecht an seinen Liegenschaften. Nach solcher Bestellung ging zwar das Eigenthum am liegenden Gute auf des Mannes männliche Erben über, blieb aber, so lange die Witwe lebte, ein sehr beschränktes Recht. (S. ⇒ Leibzucht.) »Das leibgedinge der frawen lehen ist.« (Klingen, 133a, 1.)
4. Wer gross Leibgeding hat, stirbt nicht gern. – Simrock, 12367.