1. Dem Zweifler gebührt nichts. – Pistor., I, 100; Eisenhart, 232; Hillebrandt, 49; Eiselein, 662; Simrock, 12244; Graf, 95, 201.
Dies Sprichwort handelt von der Verjährung. Die Deutschen hielten lange dafür, dass nach dreissig Jahren der Besitz einer Sache nicht mehr angefochten werden könne, sondern das Eigenthum völlig erworben sei.
[669] Man nannte dies den guten Glauben (Bona fides, s. ⇒ Jahr 109) von der rechtmässigen Erwerbung. Das obige Sprichwort ist später, nach Einführung des römischen Rechts in Deutschland entstanden. Es will sagen, dass der, welcher bisher eine Sache besessen hat, aber nun an der Rechtmässigkeit von deren Besitz zu zweifeln anfängt, nicht mehr als ein würdiger Besitzer anzusehen sei, weil jetzt erst die Rechtmässigkeit zu ermitteln ist. (S. ⇒ Selig 9.)
Lat.: Malae fidei possessor. (Faselius, 33.)
2. Der Zweiffler weiss nicht, wo er in Hosen oder im Sack steckt. – Lehmann, 937, 9.
3. Einem Zweifler ist kein Rath. – Herberger, I, 48.
4. Wer mit Zweiflern soll streiten, hat bös arbeiten. – Froschmäuseler, Cec.