[532] Das Nothrêcht, des -es, plur. inus. in einigen Gegenden. 1) Das Recht in Nothklagen, d.i. in Klagen über angethane Gewalt, besonders über Nothzucht. Das Nothrecht ergehen lassen, in solchen Fällen Recht sprechen. 2) Ein Recht zu dessen Ausübung jemand gezwungen wird, oder gezwungen werden kann. So ist es an einigen Orten ein Nothrecht, daß, wenn jemand zu einer obrigkeitlichen Stelle erwählet wird, er dieselbe schlechterdings annehmen muß. 3) Das Befugniß, etwas in einem Nothfalle unter dem Schutze der Gesetze zu thun; wohin z.B. die Nothwehr gehöret. 4) In Breslau ist das Nothrecht eine Art des außerordentlichen Rechtes, nach welchem in dringenden Nothfällen verfahren wird; z.B. wenn ein fressendes Pfand vorhanden ist.