[323] Das Veto, (aus dem Lat.) die Verweigerung des Willens zu einer Sache. Durch die erste Französische Constitution (von 1791) kam dieser Ausdruck wieder in Umlauf: eigentlich war er das Machtwort, wodurch die Romischen Volkstribunen die Beschlüsse des Senats entkräfteten, wenn sie glaubten, daß das Volk darunter leiden würde (s. Tribunusplebis). Man unterscheidet ein absolutes und suspendirendes Veto: mit dem erstern zeigt man an, daß jemanden die Gewalt gelassen werde, eine Sache unbedingt zu verwerfen; da er hingegen bloß Aufschub bewirken kann, wenn ihm ein suspendirendes Veto zugestanden wird. Nach heftigem Widerspruch erkämpfte Mirabeau in der National-Versammlung dieß letztere für den Hof. Leider half ihm aber dieses Vorrecht wenig, wie der Lauf der Revolution nachher bewies. Man fand andere Mittel, den König zur Sanctionirung der ihm verhaßten Decrete zu zwingen, z. B. am 20. Juni 1792, wo ihn der Pöbel in seinen eignen Zimmern dazu nöthigte. Uebrigens erhielt die Königin und ihr Gemahl deßwegen von den Parisern noch obendrein den verhaßten Spottnamen der Madame und des Herrn Veto. Als sich Cromwell zum Protector von England emporgeschwungen hatte, behielt er sich gleichfalls in Rücksicht der Parlamentsschlüsse ein dreimonathliches Veto vor.