Bettelei

[240] Bettelei nennt man das Ansprechen um Almosen durch Menschen, die zu faul sind, sich mittels regelmäßiger Beschäftigung ihren Unterhalt zu verdienen. Das Betteln, bei Handwerksburschen insbesondere Fechten genannt, ist deshalb in den meisten Staaten streng verboten und mit harten Policeistrafen belegt. Dieses Verbot ist ebenso gerecht als zweckmäßig, wenn der Staat durch ein wohlgeordnetes Armenwesen (s.d.) dafür sorgt, daß diejenigen seiner Angehörigen, welche durch Gebrechen, Alter oder sonstige unglückliche [240] Verhältnisse nicht im Stande sind, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, nicht dem drückendsten Mangel preisgegeben werden. Wo dies der Fall ist, unterstützt jeder Privatmann nur die wohlthätigen Absichten des Staates, wenn er seine Almosen nicht den Straßenbettlern, sondern den öffentlichen Anstalten zuwendet, da eine falsch angewandte Mildthätigkeit häufig Armuth und Sittenverderbniß befördert. Die Leichtigkeit, sich durch Betteln seinen Unterhalt zu verschaffen, veranlaßt gewissenlose Ältern, ihre Kinder förmlich zum Betteln abzurichten und so nicht blos an Müßiggang, welcher aller Laster Anfang ist, sondern auch an mancherlei Betrug und Verstellung zu gewöhnen, um dadurch das Mitleiden der Vorübergehenden in höherm Grade rege zu machen. Nur zu leicht wachsen sie auf diese Art zu Menschen heran, die arbeitsscheu und ohne Gefühl für Ehre und Schande, sich auch mit List oder Gewalt zu verschaffen suchen, was man ihnen gutwillig nicht geben will.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 240-241.
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