[452] Competenz oder Zuständigkeit nennt man die Befugniß von Justiz- oder Verwaltungsbehörden, in einem bestimmten Falle ihre Amtsthätigkeit auszuüben; doch ist die Lehre von der Competenz vorzugsweise in Bezug auf Rechtssachen [452] und auf die zur Rechtspflege bestellten Gerichte ausgebildet. Es beruht die Zuständigkeit eines Gerichts entweder auf gesetzlicher Bestimmung oder auf erworbenen Rechten, wie bei den Patrimonialgerichten, und hängt in einzelnen Fällen entweder von den Eigenschaften der Sachen, um welche es sich handelt, oder von der Örtlichkeit und von der Persönlichkeit Dessen ab, gegen welchen verfahren werden soll. Niemand braucht vor einem incompetenten, d.h. zur Verhandlung einer bestimmten Rechtssache unbefugten, Gerichte Recht zu nehmen; über die Frage aber, welches Gericht competent sei, entscheidet die Lehre vom Gerichtsstande (s.d.). In privatrechtlichen Streitigkeiten kann jedoch durch beiderseitige Einwilligung der Parteien ein incompetentes Gericht auch competent werden. Behauptet der Verklagte, das Gericht, vor welchem er belangt ist, sei nicht zuständig, so entscheidet darüber zunächst das Gericht selbst; durch ein gegen diesen Ausspruch eingewandtes Rechtsmittel kann aber die Sache zur Entscheidung an einen höhern Richter gebracht werden. Oft entstehen auch unter den Behörden selbst Competenzconflicte oder Streitigkeiten über die Grenzen ihrer Amtsgewalt, welche dann entweder von der höhern Instanz oder von zur Entscheidung solcher Collisionen besonders bestellten Behörden geschlichtet werden.