Rabulist

[615] Rabŭlist wird nach dem Lateinischen ein Sachwalter und überhaupt ein Jurist genannt, welcher durch listige Benutzung der Rechtsformen und der unvermeidlichen Unvollkommenheiten in den wörtlichen Bestimmungen der Gesetze zu falscher Auslegung derselben, unredlichen Ansprüchen Geltung zu verschaffen sucht oder durch Ränke die Verlängerung der Rechtshändel beiden Parteien zum Nachtheile und nur in seinem Intresse beabsichtigt.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 615.
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