Thatsache

[398] Thatsache (lat. factum) wird die unverfälschte Darstellung eines Vorgangs oder Ereignisses genannt, besonders insofern auf Grund desselben ein Rechtsstreit erhoben und ein richterliches Urtheil gefällt wird. Die Untersuchung, welches die Thatsache sei, muß der Untersuchung, was nun Rechtens sei, die Thatfrage der Rechtsfrage vorausgehen. Die von einer der streitenden Parteien angeführten Thatsachen können allgemein bekannt, notorisch sein, dann bedürfen sie keines Beweises, sonst muß Jeder, der eine Thatsache behauptet, dieselbe auch beweisen. In vielen Fällen wird, um Betrügereien und Chikanen den Weg abzuschneiden, durch die Gesetze der Beweis einer Thatsache nur in gewissen Formen und innerhalb gewisser Fristen zugelassen. So muß z.B. eine aus einem Vertrage entspringende Schuldfoderung von einer Summe über 50 Thlr. durch schriftliche Urkunde bewiesen werden u. dergl.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 398.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika