Verpfänden

[594] Verpfänden, auch Versetzen, heißt Jemandem etwas als Sicherheit oder Unterpfand einsetzen, wobei man im Besitze der verpfändeten Sache bleiben kann oder dieselbe dem Pfandgläubiger einhändigt. Der erste Fall tritt bei der Hypothek (s.d.) ein, der andere macht die eingehändigte Sache zum Faustpfande. Was über die Verpfändung Rechtens ist, bestimmt das Pfandrecht (s.d.).

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 594.
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