[401] Deich, Damm zum Schutze gegen Überschwemmungen an Flüssen oder Meeren. 1) Fluß-D., Winter-, Haupt- oder Bann-D., schützen gegen das höchste Hochwasser der Flüsse, Sommer-D. nur gegen Sommerhochwasser. Rück-D. erstrecken sich längs eines Nebenflusses. Sturm-D., Schlaf-D. liegen hinter Haupt.-D., um bei Deichbrüchen Schutz zu gewähren; Binnen-D. schützen gegen von rückwärts kommende Hochfluten; Schar-D., Gefahr-D. sind ohne Vorland (Außendeichsland) der Strömung direkt ausgesetzt. 2) See-D. haben bes. dem Wellenschlage zu widerstehen. Die Deichgenossenschaften bestehen aus den in die Deichrolle [401] eingetragenen, zur Erhaltung der D. (Deichlast) verpflichteten Besitzern der durch D. geschützten Grundstücke, deren rechtliche Verhältnisse das Deichrecht auf Grund der Deichordnungen regelt. Streitigkeiten entscheidet ein besonderes Gericht aus dem Deichgrafen und den Deichgeschworenen, welche auch die Deichschau (Untersuchung des D.) im Frühjahr (Vorschau) und Herbst (Nachschau) anstellen. Zu den Oberdeichbeamten gehören noch die Deichhauptleute.