[588] Deich, Hochwasserdamm, Erddamm zum Schutz niedrig gelegener Ländereien gegen Überflutung. Deiche werden am Meer, an Seen, Strömen und Flüssen angelegt (See- oder Flußdeiche). Die Flußdeiche zerfallen zunächst in Sommerdeiche und Winterdeiche. Sommerdeiche sollen das Land und seine Früchte vor den im Sommer vorkommenden Hochwassern schützen, während sie bei den höchsten Wasserständen überflutet werden; Winterdeiche (Hauptdeiche, Schaudeiche, Banndeiche) sollen den höchsten Fluten auch in den übrigen Jahreszeiten Widerstand leisten. Geschlossene Deichel ehnen sich an hochwasserfreie Höhen an, wodurch die Niederung von allen Seiten geschützt wird; offene Deiche enthalten Lücken, schützen also nicht vor Überschwemmung, halten aber nachteilige, bei Hochwasser eintretende Ablagerungen und Auskolkungen von den Ländereien ab. Rückdeiche oder Rückstandeiche erstrecken sich längs eines Nebenflusses. Grodendeich ist ein Hauptdeich, der auf bereits fest gewordenes Land (Groden, Deichgroden) zu liegen kommt und nur von hohen Fluten erreicht wird. Ländereien und Grundstücke, die durch Deiche geschützt werden, neuut man Binnendeichsland, Binnenland, Polder oder Marsch; diejenigen aber, die zwischen D. und Wasser liegen und zum Schutz des Deiches wesentlich beitragen, Außendeichsland (Butenland, Vorland). Der Grund, auf dem der D. steht, heißt Maifeld. Die zum Deichbau dienende Erde wird dem Vorland entnommen, da das Ausgraben des Bodens hinter dem D. leicht zum Durchquellen des Wassers Veranlassung gibt. Die vor dem D. ausgehobenen Gruben dürfen nicht zu nahe am D. liegen und müssen so angelegt werden, daß nicht etwa der Fluß[588] i.i dieselben einbricht und die Grubenreihe in einen Flußarm verwandelt, sondern daß die Gruben durch die Hochwasser allmählich wieder mit Schlick ausgefüllt werden. Deiche, die kein Vorland mehr haben, und an deren Fuß der Strom dicht hinfließt, oder die auf bösem Wind liegen, nennt man Schaar- oder Gefahrdeiche. Wird dagegen vor dem D. so viel Land gewonnen, daß darauf ein zweiter Hauptdeich errichtet werden kann, wobei aber der ältere zur Fürsorge beibehalten wird, so heißt der alte D. Schlaf- oder Sturmdeich. Flügel- oder Schenkeldeiche gehen vom Hauptdeich schräg über das Vorland. Frontdeiche verbinden quer zum Fluß den D. mit hochwasserfreien Ebenen. Schlickdeiche dienen zum Aufsaugen des Schlicks. Ein Blockdeich ist ein auf morastigem Boden errichteter D. Das Vorland dient dazu, das Durchflußprofil des Hochwassers zu vergrößern und bei gewöhnlichem Wasserstande den D. vor dem Unterwaschen zu bewahren. Die Breite des Vorlandes läßt sich nicht allgemein bestimmen, an großen Strömen muß sie oft 100 m und mehr betragen. Alles kommt darauf an, den Wert des zu schützenden Landes gegen den des Vorlandes und gegen die Baukosten richtig abzuwägen. Bei Feststellung der Deichlinie sind scharfe Ecken möglichst zu vermeiden und durch Bögen abzurunden, die Krone des Deiches muß über dem höchsten in Aussicht genommenen Wasserstand liegen und darf auch von Wellen, wo solche sich zu bilden vermöchten, nicht erreicht werden.
Beim D. unterscheidet man die Krone oder Kappe ab (Fig. 1), die äußere oder Außenböschung a c und die innere oder Innenböschung b d. Wichtigere Deiche erhalten noch eine Außenberme e c und eine Innenberme d f. die nötigenfalls durch besondere Gräben g h und ik (Außenbermen-, Innenbermengraben) von dem Vorland und Binnenland abgegrenzt werden. Die Dicke bemißt sich nach dem zu leistenden Widerstand und der Standfähigkeit des Erdreichs, woraus der D. besteht. Die Kappe sollte nie schmäler als 2 m werden; soll der Damm fahrbar sein, so ist die Kronenbreite zu vermehren, ebenso bei sehr hohen Deichen. Die Böschungen müssen desto flacher sein, je weniger Zusammenhang das Erdreich hat, woraus der D. gebaut wird. Sanddämme müssen daher am flachsten abgeböscht werden. Die äußere Böschung ist flacher als die innere zu halten, weil sie den Andrang des Wassers unmittelbar auszuhalten hat, und weil hier das Erdreich durchnäßt wird und leichter abrutscht. Die Böschungslinie ist gewöhnlich gerade; die Kappe wird in der Mitte ein wenig überhöht (gesattelt), damit das Regenwasser leichter abfließt. Die Erddeiche werden gebaut, indem man die Erde in Schichten von 0,250,5 m aufbringt und jede einzelne für sich feststampft oder walzt. Die Böschungen des Deiches müssen eine Bekleidung mit Rasen (Sohden, daher Besohdung) oder Luzerne erhalten, um das Austrocknen und Ablösen der Erde zu verhindern. Läßt sich eine dichte Rasen- oder Kleedecke nicht anbringen, so muß der D. durch Strohbestickung, die mit Strohkrammen befestigt wird, durch Rutengeflechte, besser durch Bohlenbekleidung oder Steinabrollung (Bekleidung) verwahrt werden. Gesträuch und Baumwuchs darf auf Deichen oder deren Vorland nicht geduldet werden, da das Wurzelwerk das Erdreich lockern und undichte Stellen schaffen kann. Beschädigungen des Deiches müssen womöglich im ersten Entstehen ausgebessert werden, weil bei schwellendem Wasser der Schaden meist reißend um sich greift. Kleine Öffnungen in der innern Böschung, aus denen Wasser quillt, sucht man irgendwie zu verstopfen, Öffnungen in der äußern Böschung durch Pechleinwand, Wachstuch, Erdsäcke oder ähnliche wasserdichte Stoffe zu verschließen. Erreicht das Wasser die Kappe des Deiches, so müssen die zu niedrigen Stellen rasch erhöht werden, denn die kleinste Verletzung der Kappe durch überfließendes Wasser (Kappenstürzung) hat fast immer einen Deichbruch (s.d.) zur Folge. Zur Sicherung des Binnenlandes vor Überflutungen ist häufig die Anlage von Deichsielen oder Deichschleusen (s. Siel) notwendig, die das Wasser, das sich hinter dem Deiche sammelt, abführen.
Die Wichtigkeit der Deiche für die Abwendung der nachteiligen Folgen, die durch Uberschwemmungen entstehen, hat zur Bildung von Deichverbänden und zur gesetzlichen Regelung des Deichwesens, zur Ausstellung von Deichordnungen, Veranlassung gegeben. Die Deichverbände bestehen aus allen Inhabern der durch die Deiche geschützten Grundstücke. Der Deichgenossenschaft ist ein Ausschuß vorgesetzt, die sogen. Deichgeschwornen, anderen Spitze ein Deichgraf (Deichhauptmann, Deichinspektor) steht. Die den Deichverbänden obliegenden Pflichten, die Deichlast, zerfällt in ordentliche und außerordentliche. Die ordentliche Deichlast begreift die regelmäßige, nicht durch besondere Ereignisse veranlaßte Unterhaltung der Deiche. Näheres s. unten: Deichrecht. Zur außerordentlichen Deichlast gehören die Fälle der Beihilfe und der Nothilfe. Beide werden beansprucht, wenn die Erhaltung des Deiches die Kräfte der einzelnen Verpflichteten übersteigt. Nothilfe tritt ein, wenn bei hoher Sturmflut oder bei Eisgang die Deiche in Gefahr oder wenn Kappenstürzungen geschehen sind, oder wenn ein Teil des Deiches bereits weggerissen u. ein Durchbruch des Wassers erfolgt ist.
Bestimmungen über Deichrecht finden sich schon im Sachsen- und Schwabenspiegel. Von den neuern Deichordnungen sind zu nennen das preußische Gesetz über das Deichwesen vom 28. Jan. 1848 und die Deichordnung für das Herzogtum Oldenburg von 1855. Nach älterm Recht lag die Unterhaltung des Deiches zunächst den einzelnen Grundbesitzern ob, denen bestimmte Teile (»Pfänder«) je nach dem Umfang ihrer Besitzungen (»so viel Land, so viel D.«) angewiesen waren: System der Pfanddeichung; in neuern Deichordnungen ist die sogen. Kommunionsdeichung eingeführt, wobei die Unterhaltung des Deiches durch die Deichgenossenschaft erfolgt und die einzelnen Grundbesitzer nur verhältnismäßig zu den Kosten beitragen müssen. Die Deichlast ruht auf sämtlichen durch den D. geschützten Grundstücken; eine[589] Befreiung von ihr findet nicht statt (»kein D. ohne Land, kein Land ohne D.«). Zur Feststellung des Anteils der einzelnen Grundstücke dienen die Deichregister oder Deichrollen. Nach älterm Recht konnte der Deichpflichtige, der seiner Verpflichtung nicht nachkommen konnte oder wollte, sein Land aufgeben oder desselben entsetzt werden (»wer nicht will deichen, der muß weichen«); hierbei wurde ein Spaten in den D. gesteckt, wer denselben herauszog, wurde unter Übernahme der Deichlast Eigentümer des Grundstückes (Spatenrecht). Heutzutage findet wegen rückständiger Deichlasten die exekutivische Beitreibung im Administrativverfahren statt. Nach Art. 66 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Deichrecht unberührt geblieben. Eine Reihe von Bundesstaaten, wie Hessen, Oldenburg, Braunschweig, Hamburg, haben dasselbe 1899 teilweise oder ganz neu geregelt. Das Reichsstrafgesetzbuch (§ 321, 326) bedroht die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Deichen mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit andrer mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 5 Jahren und, wenn der Tod eines Menschen die Folge war, Zuchthausstrafe von 5 bis zu 15 Jahren ein. Bei fahrlässiger Beschädigung wird Gefängnisstrafe ausgesprochen.
Geschichtliches. Die Seedeiche der niederländischen und deutschen Nordseeküsten reichen bis in die Römerzeit zurück. Wahrscheinlich sind schon vor dem Eindringen der Römer von den Batavern an der Rheinmündung Eindeichungen vorgenommen worden; jedenfalls zog Drusus nach Eroberung von Holland (10 v. Chr.) kunstgerechte Kanäle und Deiche. Plinius der ältere macht schon Mitteilung über die von Menschenhand aufgeworfenen, als Wohnhügel dienenden Worthen (Warp, Wurp). Erst als die Worthen sich vermehrten, vereinigten sich die Bewohner zur Anlage von Deichen. Urkundlich wurden im 10. und 11. Jahrh. vom Erzbischof in Bremen eingeborne Holländer zum Deichbau nach den bremischen Marschen berufen. Anfänglich waren die Deiche nur schwach, so daß die Worthen immer noch als Wohnsitze, namentlich aber für Kirchen und Begräbnisplätze beibehalten wurden. Jede hohe Sturmflut war von zahlreichen Deichbrüchen begleitet, und es wurden besonders in den Sturmfluten des 13. Jahrh. große Teile der Marschen, darunter der jetzige Jadebusen 1218 und der Dollart 1277 mit vielen Ortschaften, vom Meere verschlungen. Seit 1634 sind beträchtliche Zerstörungen an der deutschen Nordseeküste nicht mehr eingetreten, im Gegenteil hat man durch eingedeichte Polder das früher verschlungene Land dem Meere z. T. wieder abgerungen (vgl. Fig. 2). Ebenso wie an den niedrigen Seeküsten wurden auch die Niederungen der Flüsse anfänglich als Wiese und Weideland benutzt, und die spärlich verstreuten Bewohner hatten ihre Wohnungen auf hochwasserfreien Wort hen. Die zahlreichen, über das ehemalige Sumpfland der südungarischen Tiefebene verstreuten sogen. Kopfhügel sind wahrscheinlich auch Worthen aus vorgeschichtlicher Zeit. Erst später, als das Bedürfnis nach einem sichern Ertrag der Grünlandsländereien eintrat, schritt man zur Herstellung von schwachen Deichen. Im Laufe der Jahrhunderte sind dann die Eindeichungen vervollkommt und die Deiche verstärkt und erhöht worden. Da die Eindeichungen ohne Rücksicht auf das Hochwasserprofil der Flüsse, lediglich zugunsten einzelner Gemeinschaften vorgenommen wurden, so sind sie für die Wasserabführung oft verhängnisvoll geworden und haben in den letzten Jahrzehnten vielfach Veranlassung zu Klagen und Umänderungsvorschlägen gegeben. Eine Regulierung der Deichlinien stößt wegen der widerstreitenden Interessen der beteiligten Grundbesitzer meistens auf große Schwierigkeiten und ist oft wegen der Ortschaften gar nicht ausführbar. Ein völliges Niederlegen der alten hochwasserfreien Deiche in den bewohnten Niederungen wird niemals eintreten können, es würde gleichbedeutend sein mit einem Zurückgehen in schlechtere Kulturverhältnisse. Solange die wirtschaftlichen Vorteile der Eindeichung größer sind als die Lasten und Gefahren, wird sich keine Generation entschließen, zugunsten der nachkommenden den ererbten Zustand aufzugeben. Am[590] größten ist die Wichtigkeit der Deiche für die Niederlande. Hier sind ganze Provinzen, namentlich Nord- und Südholland, durch Deiche eingefaßt und weitere gewaltige Landgewinnungen im Werke. Einen Überblick über die Größe eingedeichter Flächen gibt die nachstehende Zusammenstellung:
1) In der Provinz Hannover stehen unter staatlicher Aufsicht 994 km Deichlänge, die 312,000 Hektar Marschland schützen.
2) Eingedeichtes Oderbruch am linken Oderufer: 68,003 Hektar.
3) Eindeichung des Weichsel-Nogat-Delta: 49,725 Hektar.
4) Die altmärkische Wischeniederung: 40,019 Hektar.
5) Das Memeldelta beträgt 34,425 Hektar.
6) Das Warthebruch erstreckt sich über 31,268 Hektar.
7) Am Niederrhein zwischen Wesel und Holland sind 46,000 Hektar durch Deiche geschützt.
8) Die Loiredeiche umschließen bei 484 km Länge 95,617 Hektar.
9) Die Podeiche mit 514 km Länge 324,500 Hektar.
10) Die eingedeichten Niederungen in England haben eine Fläche von 700,000 Hektar.
Vgl. außer den Handbüchern der Wasserbaukunst und der Ingenieurwissenschaften Wehrmann, Eindeichung des Oderbruches (Berl. 1861); Dannemann, Melioration des Warthebruches (das. 1867); Nieberding, Wasserrecht und Wasserpolizei im preußischen Staat (2. Aufl., das. 1889); Ruft, Das Deichwesen an der untern Elbe (das. 1870); Perels, Handbuch des landwirtschaftlichen Wasserbaues (2. Aufl., das. 1884); Peyrer, Österreichisches Wasserrecht (Wien 1880); Kletke, Das Deichwesen des preußischen Staates (Berl. 1868); Parey, Das Deichbuch (gesetzliche Bestimmungen, Danzig 1871); Deutsch, Die Überschwemmung und ihre Ursachen (Wien 1877); Hahn, Die preußische Gesetzgebung über Vorflut, die Ent- und Bewässerungen und das Deichwesen (2. Aufl., Bresl. 1886); Gerson, Wie es hinter unsern Deichen aussehen müßte (Berl. 1888); Hieronymi, Die Theißregulierung (Budap. 1888); Krapf, Die Geschichte des Rheins zwischen dem Bodensee und Ragaz (Sonderabdruck aus den Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees, Heft 30,1901); Gierke, Geschichte des deutschen Deichrechts (Berl. 1901, 1. Teil).
Meyers-1905: Gretchen vom Deich
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