[580] Finanzen (wohl vom lat. finis, Zahlungstermin), der Haushalt, die Einkünfte und Ausgaben einer öffentlichen Körperschaft, Gemeinde, Provinz, bes. des Staates [s. Beilage]. Jeder Staat bedarf einer geordneten Finanzverwaltung, an deren Spitze in der Regel als höchste Behörde das Finanzministerium, auch Finanzkollegium genannt, steht. Dieses hat nach den verfassungsmäßigen Bestimmungen des Finanzrechts das Budget (s.d.) zu entwerfen, das dann für eine bestimmte Finanzperiode, die in der Regel ein, bisweilen auch mehrere Jahre beträgt, durch ein besonderes Finanzgesetz im Einvernehmen mit der Volksvertretung festgesetzt wird. Auf Grund seiner Finanzhoheit, d.h. der rechtlichen Befugnis, aus dem Einkommen oder Vermögen seiner Angehörigen die Mittel zu beanspruchen, die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse erforderlich sind, erhebt der Staat Steuern und Zölle und nimmt Anleihen auf. Die richtigen Grundsätze für eine zweckmäßige Finanzwirtschaft, d.h. die auf die Erwerbung und Verwendung der öffentlichen Mittel gerichtete Tätigkeit, ermittelt die Finanzwissenschaft. – Vgl. Roscher (5. Aufl. 1902), van der Borght (2. Aufl. 1905).