[776] Strandrecht (Jus litŏris), im weitern Sinne die Befugnis, von dem Strande auf jegliche Art Nutzen zu ziehen, insbes. soweit diese Befugnis dem Staate zusteht; im engern Sinne die im Mittelalter ausgeübte Befugnis der Küstenbewohner, sich aller Sachen eines gestrandeten Schiffs (Strandgut) zu bemächtigen. Soweit sich dies Recht auf die Flußufer bezog, nannte man es Grundruhrrecht. Das S. im engern Sinne ist in das Bergerecht, wonach die Strandbewohner nur einen gewissen Anteil am Wert zu beanspruchen haben (s. Bergen), übergegangen und in Deutschland einheitlich geordnet durch die Strandungsordnung vom 17. Mai 1874.