[413] Hochzeiten, geistliche, heissen die Feste, welche am Tage der Aufnahme in ein Kloster, sowie an dem Tage gefeiert werden, an welchem ein junger Priester zum ersten Male eine Messe und Vigilie hält; das letztere Fest heisst auch erste Messe. Früh arteten beide Feste in Prunken und Schwelgen aus und wurden deshalb ein Gegenstand polizeilicher Verordnungen; auch Bischöfe, wie der von Bamberg 1490, erliessen Statute dagegen. Zu Nürnberg war im 14. Jahrhundert nur ein Mahl für die Eltern und Geschwister erlaubt; an anderen Orten war die Zahl der Eingeladenen auf zehn beschränkt; wieder an anderen Orten wandte man auf die geistlichen Hochzeiten einfach dieselben einschränkenden Bestimmungen an, welche für die weltlichen Hochzeiten galten. Wie bei diesen letzteren, so wurden auch bei den geistlichen Hochzeiten Geschenke erteilt. Eine Hausfrau vertrat bei diesem Feste die Stelle der leiblichen Mutter, sie übernahm die Mutterschaft, wobei an manchen Orten die Teilnähme der wirklichen Mutter gänzlich verboten war; jene geistliche Mutter sass dann mit anderen zur Teilnahme erbetenen Frauen während der kirchlichen Handlung am Altare, eine Sitte, gegen die ebenfalls zu Zeiten obrigkeitlich eingeschritten worden ist. Siehe Kriegk, Bürgertum, II, Abschn. 10.
Brockhaus-1809: Das geistliche Interdict
Brockhaus-1911: Geistliche Verwandtschaft · Geistliche Schauspiele · Geistliche Gerichtsbarkeit
Goetzinger-1885: Heiraten und Hochzeiten · Ritterorden, geistliche
Herder-1854: Geistliche Verwandtschaft · Geistliche Gerichtsbarkeit
Meyers-1905: Hochzeiten, geistliche · Hochzeiten, republikanische · Republikanische Hochzeiten · Geistliche Verwandtschaft · Geistliche Schauspiele · Geistliche Exerzitien · Geistliche · Geistliche Bank · Geistliche Ritterorden · Geistliche Gerichtsbarkeit · Geistliche Fürsten · Geistliche Güter · Geistliche Orden · Geistliche Kurfürsten
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