Capitularien

[792] Capitularien (capitularia, capitula, auch decreta, decretiones, edicta u. praeceptiones), heißen Verordnungen der Merowinger u. Karolinger, deren vielseitiger Inhalt für das ganze Reich (c. generalia) od. für einzelne Volksstämme (z.B. c. legibus addita), Stände und Personen (Rundschreiben, Instructionen, vorübergehende Mandate u.s.w.) bestimmt war. Von allen Ur- u. unmittelbaren Abschriften ist nur ein einziges Stücklein auf uns gekommen, dagegen wurde uns aus zweiter Hand sogar ein Capitulare Chlodwigs überliefert. – Die C.sammlung des Abtes Ansegisus in 4 Büchern mit 3 Anhängen (827 und 830) enthält kirchliche und weltliche Verordnungen Karls d. Gr., Ludwigs d. F. und Lothars und erlangte beinahe officielle Autorität. so daß sie auf Reichstagen oft citirt wurde. Benedict Levita (s. d. A.) vermehrte sie und 847 veranlaßte Lothar eine neue; unter neueren Sammlungen ist die von St. Baluzius (Paris 1677–1780. Wien 1771, Basel 1796, Fol.) und die von Pertz in den »Monumenta Germaniae« die beste und vollständigste. – C. hießen auch die Auszüge aus kirchlichen Gesetzbüchern, welche von Bischöfen redigirt wurden u. zumeist die Disciplin der Geistlichen ihrer Diöcese betrafen. Am berühmtesten die C. Angelrami, Isaaci, Gualteri, Theodori und Theodulphi.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 792.
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