Cessio

[52] Cessio, Rechtsübertragung im weitesten Sinn, ausgenommen Rechte, auf die man nicht verzichten kann oder die man wohl aufgeben, aber nicht übertragen kann, z.B. Nießbrauch, persönliche Privilegien, Geschlechts- u. Adelsrechte. – Im engern Sinn Uebertragung von Forderungs- od. Klagrechten, dinglichen wie persönlichen, auch wider den Willen des Schuldners. Der Abtretende heißt Cedent, der Empfänger Cessionar, der Schuldner debitor cessus. Letzterer kann, bevor ihm die Cession bekannt wird, giltig an den Cedenten bezahlen. Dieser haftet dem Cessionaren für die Richtigkeit der Forderung (veritas nominis, esse debitorem) nicht aber für die bonitas oder Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Die Forderung geht mit allen dazu gehörigen Rechten (Bürgschaft, Pfande) auf den Cessionaren über; Privilegien aus seiner eigenen Person kann er gegen den Schuldner nicht geltend machen. Letzterer hat gegen ihn alle Einreden aus der Person des Cedenten, des Cessionars und aus seiner eigenen; gegen Käufer von Schuldforderungen auch die Einrede der übrigens praktisch erloschenen lex Anastasiana, daß sie nicht mehr einklagen dürfen, als sie selbst dafür bezahlt haben. Verboten sind die C. von Forderungen gegen Pflegbefohlene an deren Vormünder, und die C. einer Forderung im Proceß (actio litigiosa). Hauptschrift über C. von Mühlenbruch 1817, 1826 u. 1836. – C. bonorum, freiwillige Vermögensabtretung des insolventen Gemeinschuldners an seinen Gläubiger, wodurch er der Infamie und der Personalexecution entgeht; übrigens meist nur zulässig für durch Unglücksfälle verarmte Schuldner.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 52.
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