Diebstahl

[381] Diebstahl, furtum, vorsätzliche Entwendung einer fremden beweglichen Sache. Wird gewöhnlich eingetheilt 1) in gemeinen od. einfachen D., der durch keine besonders beschwerende Umstände ausgezeichnet ist. Man unterscheidet dabei den offenen D. (f. manifestum), der um der Keckheit willen schärfere Strafe verdient, als der geheime (f. nec manifestum), je nach dem Werth des Gestohlenen den großen oder kleinen D.; 2) in qualificirten D., wozu der häufig wiederholte (dritte) gehört, sowie der gefährliche d.h. bewaffnet oder durch Einbruch oder Einsteigen verübte etc., u. der D. an öffentlichem Gut (Kirchenraub, Verwendung anvertrauten öffentlichen Eigenthums zu Privatzwecken, Gräberraub); 3) in gesetzlich ausgezeichneten D., wozu zählt der Familien-D. sowie der D. an eßbaren Früchten auf dem Felde.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 381.
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