[647] Extravagenten, lat., heißen im Allgemeinen die nicht im Decrete Gratians stehenden Concilienbeschlüsse und päpstlichen Decretalbriefe (s. Decretalen), im engern Sinne diejenigen, welche von Johannes XXII. und aus den Constitutionen späterer Päpste gemacht und in das Corpus juris canonici eingerückt, aber von prot. und josephin. Canonisten als nicht zum Corpus juris canonici clausum gehörig betrachtet wurden. Der Grund dieser besonders von Eichhorn vertheidigten u. neuestens wiederum von Roßhirt zurückgewiesenen Ansicht liegt wesentl. in der Anschauung, daß der Staat über der Kirche stehe und das Kirchenrecht Kirchenstaatsrecht geworden sei.