[164] Messen, Handelsmessen, große Jahrmärkte, welche zu bestimmten Zeiten des Jahres an gewissen Orten abgehalten werden und allein auf den Großhandel berechnet sind. Vor Zeiten, wo der Verkehr noch nicht regelmäßig geordnet war, erwiesen sie sich als ein bedeutendes Mittel zur Belebung des Handels, daher wurden solchen Märkten Meßfreiheiten ertheilt; diese bestanden in: Befreiung von gewissen Abgaben, namentlich von Zöllen, Berechtigung des fremden Kaufmannes seine Waaren ohne Rücksicht auf den Zunftzwang der Stadt verkaufen zu dürfen. Unterbrechung alles gerichtlichen Einschreitens in Hinsicht von Zahlungen bis zu einer bestimmten Zeit am Schluß der Woche (Zahlwoche) und einem eigenen Meßgerichte, das Handelsstreitigkeiten in letzter Instanz entschied. Die für die M. geltenden Anordnungen enthält die Meßordnung, die gesetzlichen Vorschriften das Meßrecht. Der Name kommt daher, weil im Mittelalter dergleichen Märkte nach feierlichen Messen abgehalten wurden. Die wichtigsten M. sind: in Deutschland die Leipziger (s. Leipzig) u. Frankfurter (a. M.), die zu Frankfurt a. d. Od., zu Braunschweig; in der Schweiz Zurzach; in Italien Bergamo, Alessandria, Sinigaglia; in Frankreich Beaucaire; in Ungarn Pesth; in Rußland Nischnei-Nowgorod; in Aegypten Tanta; in Arabien Mekka; in Ostindien Hurdwar; in Sibirien Irbit u. Kiachta für den Verkehr mit China.