[652] Vertragsbruch. Durch Reichsgesetz vom 22. Mai 1918, Reichsgesetzbl. S. 423, ist der den Koalitionszwang unter Strafe stellende § 153 der Gewerbeordnung aufgehoben worden und die neue Reichsverfassung gewährleistet in Art. 159 das Koalitionsrecht (s.d., S. 335). Eine für die Weiterentwicklung des Arbeitsrechts bedeutsame Anordnung ist in der Verordnung vom 23. Dezember 1918, Reichsgesetzbl. S. 1456, mit Ergänzung durch Verordnung vom 21. September 1919, Reichsgesetzbl. S. 1707, über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten getroffen.
Die Bindung der beteiligten Kategorien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Vertragsparteien des Tarifvertrags oder Mitglieder der vertragschließenden Vereinigungen sind oder bei Abschluß des Arbeitsvertrags gewesen sind oder die den Arbeitsvertrag unter Berufung auf den Tarifvertrag abgeschlossen haben) an den Tarifvertrag im Sinne des grundsätzlichen Ausschlusses von Abweichungen von der tariflichen Regelung durch Arbeitsverträge ist festgelegt. Auch ist ausgesprochen, daß, wenn ein Tarifvertrag für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen des Berufskreises in dem Tarifgebiet überwiegende Bedeutung erlangt hat, er vom Reichsarbeitsamt auf Antrag für allgemein verbindlich erklärt werden kann. Er ist dann innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches für Arbeitsverträge, die nach der Art der Arbeit unter den Tarifvertrag fallen, auch dann verbindlich, wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer oder beide an dem Tarifvertrag nicht beteiligt sind. Ueber die allgemein verbindlichen Tarifverträge wird beim Reichsarbeitsamt oder bei einer von ihm bezeichneten Behörde ein Tarifregister geführt, das von jedem eingesehen werden kann. Näheres über die Führung des Tarifregisters Bestimmungen vom 7. Mai 1919, Reichsgesetzbl. S. 446. Ueber den weiteren Inhalt der Anordnung s. Arbeiterausschuß, Einigungsämter.
Köhler.