[45] Abmusterung, die Verlautbarung der Beendigung des Dienstverhältnisses von seiten des Schiffers und der aus diesem Verhältnis ausscheidenden Schiffsmannschaft. Die A. erfolgt regelmäßig vor dem Seemannsamte des Hafens, in dem das Schiff liegt. Ging dies verloren, dann ist dasjenige Seemannsamt zuständig, das zuerst angegangen werden kann. Die A. wird sowohl in das Seefahrtsbuch des abgemusterten Schiffsmannes als auch in die Musterrolle des Schiffs eingetragen, zu dessen Besatzung er gehörte (Deutsche Seemannsordnung vom 2. Juni 1902, § 18 ff.). Vgl. auch Anmusterung und Musterrolle. Im Binnenschiffahrtsverkehr sind derartige Bestimmungen nicht vorgesehen (vgl. Binnenschiffahrtsgesetz vom 20. Mai 1898, § 21 ff.).