[137] Ausführungsbehörden, besondere Behörden, die für unfallversicherungspflichtige Reichs- u. Staatsbetriebe, bezüglich deren Reich und Staat als Unternehmer an Stelle der Berufsgenossenschaften (s. d.) die Unfallfürsorge selbst übernehmen, an die Stelle des Vorstandes und der Genossenschaftsversammlung treten. Sie werden je nach dem Betrieb vom Reichskanzler, bez. den Landeszentralbehörden bestellt und unterstehen deren Aussicht. Ihre Tätigkeit wird durch Ausführungsvorschriften des Reichskanzlers oder der Landeszentralbehörde geregelt. Gegen ihre Entscheidungen ist Berufung an das Schiedsgericht (mindestens eins für jede Ausführungsbehörde) und Rekurs an das Reichs-, bez. Landesversicherungsamt zulässig. A. sind zuerst in dem sogen. Ausdehnungsgesetz (s. d.), ferner in der land- und forstwirtschaftlichen, See- und Bauunfallversicherung geschaffen. Bei der letztern sind auch A. andrer öffentlicher Korporationen (Gemeinden etc.) statthaft, wenn diese genügende Leistungsfähigkeit zur Tragung der Unfalllasten für ihre Regiebauten besitzen.