Beauftragter Richter

[523] Beauftragter Richter, nach den deutschen Prozeßordnungen das Mitglied des Gerichls, das in dessen Auftrag Richteramtshandlungen vorzunehmen hat, die zweckmäßiger von einem Einzelnen vorgenommen werden, wie z. B. eine Beweisaufnahme. Darüber, ob ein b. R. eine bestimmte Tätigkeit ausüben soll, entscheidet das Gericht, zu dessen Wirkungskreis die Tätigkeit gehört. Die Bezeichnung des beauftragten Richters erfolgt durch den Vorsitzenden. Der beauftragte Richter hat den Parteien gegenüber die volle richterliche Machtstellung, ist aber dem beauftragenden Gericht gegenüber unselbständig, so daß die Beteiligten nicht gegen seine Entscheidung, sondern erst nach erfolgloser Vorstellung bei dem beauftragenden Gericht gegen dessen Entscheidung Beschwerde einlegen dürfen. Im Gegensatze zum beauftragten Richter ist unter einem »ersuchten Richter« (s. d.) das ersuchte Amtsgericht zu verstehen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 523.
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