[630] Beneficium inventarĭi (lat.), die »Rechtswohltat des Inventars«, wodurch sich der Erbe gegen die Gefahr, die mit der Antretung einer Erbschaft verbunden ist, vollständig und namentlich besser als durch das Beneficium deliberandi (s. Bedenkzeit) sichern kann. Das B. i. bestand im allgemeinen darin, daß der Erbe, der innerhalb gewisser Frist über die Erbschaft ein vollständiges Verzeichnis (Inventar) herstellte, für die Schulden und Lasten der Erbschaft nur insoweit haftete, als die Erbschaftsmasse zureichte. Der Erbe hieß in diesem Fall Benefizialerbe. Als solches ist das B. i. aufgehoben und an seine Stelle die Inventarerrichtung (s. d.) des Erben getreten.