Causā expressā

[818] Causā expressā oder adjectā klagen heißt im Zivilprozeß: eine dingliche Klage auf einen bestimmten Erwerbsgrund stützen. Nach römischem Recht hatte nämlich der Kläger die Wahl, ob er sich bloß auf sein dingliches Recht berufen oder den Erwerbsgrund angeben wollte. Je nachdem er das eine oder das andre tat, war die Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung verschieden. Ob nach der deutschen Zivilprozeßordnung der Erwerbsgrund angegeben werden muß, ist bestritten, weil bezüglich des Begriffs Klagegrund (s.d.) verschiedene Ansichten bestehen.[818]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 818-819.
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