Defloration

[580] Defloration (lat.), Schwächung (s.d.) einer Jungfrau oder unbescholtenen Witwe. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 847, steht der Frauensperson, gegen die ein Sittlichkeitsverbrechen oder-Vergehen begangen, oder die durch Hinterlist, Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zum außerehelichen Beischlaf bestimmt wurde, ein Schadenersatzanspruch (Deflorationsanspruch) zu. Den gleichen Anspruch hat nach § 1300 die unbescholtene Braut, die sich ihrem Bräutigam hingegeben hat, falls dieser Schuld an der Lösung der Verlobung hat. Die Klage, mit der diese Entschädigung verlangt wird, heißt Deflorationsklage. Vgl. auch Schwängerungsklage.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 580.
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