[54] Distanzgeschäft (Distanzkauf, Übersendungskauf), im Handelsverkehr derjenige Kauf, bei dem die Ware an den Käufer von einem andern Ort behufs Erfüllung des Kaufvertrags übersandt wird, wenn also die Ware, um von dem Absendungs- oder[54] Abholungsort an den Abnehmerort zu gelangen, eine Distanz zurücklegen, eine Reise machen muß. Trifft dagegen Absendungs- und Abnehmerort zusammen, so spricht man von einem Platzkauf. Bei einem D. hat der Käufer, falls er die Ware beanstandet, die Verpflichtung, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen. Ist die Ware dem Verderben ausgesetzt oder Gefahr im Verzug, so kann er zum Selbsthilfeverkauf (s. d.) greifen (Handelsgesetzbuch, § 379).