[842] Entscheidungsgründe (Rationes decidendi) sind die Gründe, die den Richter bei der Fällung einer Entscheidung (s. d.) geleitet haben. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 313, Z. 4) muß jedes Urteil E. enthalten; sie sind, ebenso wie der Tatbestand (s. d.) von der Urteilsformel (dem sogen. Tenor) äußerlich zu sondern. Auch den Erkenntnissen in Strafsachen müssen E. beigefügt werden (s. Entscheidung). Die auf die Wahrsprüche der Geschwornen gefällten Urteile beziehen sich jedoch hinsichtlich der Tatfrage nur auf den (nicht mit Gründen versehenen) Wahrspruch und geben bloß eine recht liche Begründung unter Hinweisung auf das Strafgesetz. Mangel der vorgeschriebenen E. begründet im Zivil-wie im Strafprozeß die Revision (s. d.).