Erbfähigkeit

[889] Erbfähigkeit, die Fähigkeit, zu einer Erbschaft berufen zu werden. Während das römische und ältere deutsche Recht Erbunfähige kannte (Sklaven, Zwerge, Aussätzige), sind gegenwärtig alle Menschen erbfähig, sofern sie nur zur Zeit des Todes des Erblassers lebten, wobei das konzipierte Kind für den Fall, daß es lebend geboren wird, dem schon Gebornen gleichgestellt wird. Da die E. gegenwärtig mit der Rechtsfähigkeit zusammenfällt, sind nunmehr auch alle juristischen Personen und Vereine, bez. Gesellschaften erbfähig. Bezüglich der vom Erblasser letztwillig errichteten Stiftungen bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 84) jedoch ausdrücklich, daß sie auf Grund dieser letztwilligen Verfügung fähig sind, die ihnen von dem Erblasser gemachten Zuwendungen zu erwerben. Die früher vielfach erbunfähigen Ordensleute, d.h. Personen, die ein Klostergelübde abgelegt haben, sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nunmehr erbfähig, doch kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß Mitglieder religiöser Orden oder ordensähnlicher Kongregationen, die ein Gelübde auf Lebenszeit oder auf unbestimmte Zeit abgelegt haben, nur mit staatlicher Genehmigung Schenkungen annehmen oder von Todes wegen erwerben können. Derartige Gesetze heißen Amortisationsgesetze (s. Amortisation).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 889.
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