Erbunwürdigkeit

[899] Erbunwürdigkeit (früher Indignität genannt) liegt vor, wenn sich ein Erbe gewisser Verfehlungen gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. Da das Bürgerliche Gesetzbuch keine erbunfähigen Personen kennt, so wird auch der Erbunwürdige Erbe, jedoch kann ihm im Fall erfolgreicher Anfechtung seitens eines Anfallberechtigten die Erbschaft wieder entzogen werden. Die gesetzlichen Gründe der E. sind a) vorsätzliche Tötung des Erblassers, bez. Versuch dazu oder Unfähigmachung desselben zur Errichtung eines Testaments, b) Verhinderung des Erblassers an der Errichtung oder Aufhebung eines Testaments, c) Zwang des Erblassers zur Errichtung oder Aufhebung eines Testaments, d) Fälschung eines Testaments des Erblassers. Die Klage verjährt binnen Jahresfrist nach Kenntnis der erbunwürdigmachenden Handlung und 30 Jahre nach dem Erbfall. Ist jemand für erbunwürdig erklärt, so fällt die Erbschaft demjenigen an, der berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbanfalles nicht gelebt hätte. (Vgl. § 2339–2345 des Bürgerlichen Gesetzbuches.)

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 899.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika