[37] Ergänzungsurteil, diejenige Entscheidung, durch die ein im Urteil übergangener Punkt nachgeholt wird. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 321) ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand[37] geltend gemachter Anspruch oder der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen worden ist, nicht etwa auch, wenn ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel (s.d.) übersehen wurde. Dabei wird noch vorausgesetzt, daß die Übergehung unabsichtlich erfolgte. Andernfalls kann nur durch Rechtsmittel geholfen werden. Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer einwöchigen, mit der Zustellung des zu ergänzenden Urteils beginnenden Frist durch Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden, durch den der Gegner zur mündlichen Verhandlung über den Antrag geladen wird. Die mündliche Verhandlung beschränkt sich auf den nicht erledigten Teil des Rechtsstreites. Das E. darf an dem frühern Urteil nichts ändern. Bezüglich andrer Entscheidungen als der Urteile ist eine solche Ergänzung nicht zugelassen.