Freisprechung

[77] Freisprechung ist das gerichtliche Urteil, daß ein Beschuldigter nicht schuldig oder nicht überführt sei. Im gemeinrechtlichen Strafprozeß unterschied man zwei Arten von Freisprechungen: die völlige F. (absolutio a tota causa) und die bloße Entbindung von der Instanz (absolutio ab instantia; s. Ab instantia absolvieren). Mit Recht hat die neuere Strafprozeßgesetzgebung dies letztere Verfahren ganz beseitigt. Das französische Recht unterscheidet bei den vor die Schwurgerichte gehörigen Verbrechen (crimes) zwischen Absolution, d. h.: F., weil die verübte Tat mit Strafe nicht bedroht ist, und Acquittement: F., weil der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat von der Jury nicht für schuldig befunden ward. Auch im geltenden deutschen Recht findet sich übrigens ganz vereinzelt eine F. nicht von der Schuld, sondern nur von der Strafe: vgl. § 199, 233 des Strafgesetzbuches, § 500 der Strafprozeßordnung. Im Zivilprozeß dagegen wird der Beklagte nicht freigesprochen, sondern die Klage abgewiesen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 77.
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