Gefahr

[430] Gefahr, im gewöhnlichen Sprachgebrauch meist die mehr oder minder naheliegende Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses. Im Strafrecht pflegt die G. nur als gegenwärtige oder drohende in Betracht zu kommen, insbes. für Notstand (s.d.) und Notwehr (s.d.). Im bürgerlichen Recht kommt die G. vor allem als zukünftige bei Begründung von Rechtsverhältnissen in Betracht, indem die Art der Begründung, insbes. Inhalt oder Art des beginnenden Vertrags darüber entscheidet, welche von den Parteien einen Schaden trägt, der ohne beider Schuld an dem Gegenstande des Rechtsverhältnisses eintritt (Zufall). Endlich gibt es auch Verträge, die lediglich die Übernahme einer Gefahr bezwecken, die sogen. Versicherungsverträge, durch die jemand, meistens eine Gesellschaft, Gefahren zu tragen übernimmt, die sonst ein andrer zu tragen hätte. Vgl. Versicherung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 430.
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