[453] Grundgesetz, soviel wie Staatsverfassungsgesetz, d. h. ein Gesetz, das die Einrichtung der obersten Staatsorgane regelt und die obersten Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung feststellt. Das G. steht über den gewöhnlichen Gesetzen, die innerhalb des Rahmens der Grundeinrichtungen des Staates erlassen werden. Regelmäßig sind Veränderungen des Grundgesetzes an erschwerende Bedingungen geknüpft. Nach bayrischem Staatsrecht z. B. ist zur Beschlußfassung über Verfassungsänderungen in jeder Kammer die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und die Zustimmung von zwei Drittel der Anwesenden erforderlich. Dieselbe Vorschrift findet sich in der sächsischen Verfassungsurkunde und in den Grundgesetzen verschiedener Kleinstaaten. In Bayern wird ferner bei Abänderungsvorschlägen aus der Initiative des Landtags, die übrigens beschränkt ist, eine dreimalige Beratung und Abstimmung in Zwischenräumen von mindestens drei Tagen verlangt, in Sachsen ein übereinstimmender Beschluß in zwei ordentlichen Sitzungsperioden des Landtags. Württemberg, Baden und Braunschweig fordern die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Kammern. In Preußen ist eine zweimalige Abstimmung in beiden Häusern des Landtags nötig, zwischen der je ein Zwischenraum von 21 Tagen liegen muß. Nach der deutschen Reichsverfassung (Art. 78) erfolgen Verfassungsänderungen im Wege der Reichsgesetzgebung; sie gelten als abgelehnt, wenn im Bundesrat 14 Stimmen dagegen sind. In Österreich kann eine Verfassungsänderung nur mit zwei Drittel der Stimmen der Anwesenden, und im Abgeordnetenhause nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder gültig beschlossen werden. Auch die deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 und die Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820 wurden als »Grundgesetze« des frühern Deutschen Bundes bezeichnet.