[810] Indossieren (v. ital. in dosso, »auf dem Rücken«, endossieren) oder girieren (v. ital. giro, spr. dschiro, »Kreislauf, Umlauf«), ein Wertpapier, insbes. einen Wechsel begeben, d. h. durch einen Vermerk auf der Urkunde (Indossament, Indosso, Giro) an einen andern übertragen. Wer den Wechsel begibt, heißt Indossant, Girant; wer ihn empfängt, Indossat, Indossatar, Girat, Giratar. Das Indossament muß auf den Wechsel, eine Kopie desselben oder ein mit dem Wechsel oder der Kopie verbundenes Blatt (Allonge) gesetzt werden. Beim Vollgiro sind Formeln wie »Für mich an die Order des Herrn N. N.« oder »An die Order des Herrn N. N.« oder »An Herrn N. N.« (unter Benennung des Indossatars) üblich. Der Indossant muß das Indossament unterschreiben (auf der Vorderseite genügt der Zusatz: »als Girant«); zu datieren braucht er ihn nicht. Neben diesem Vollindossament ist auch das sogen. Blankoindossament oder -giro (s. Blankowechsel) gültig und üblich, wo der Indossant nur seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite des Wechsels oder der Kopie oder auf die Allonge schreibt. Unter Rektaindossament (s. Rektapapiere) versteht man ein Giro, in dem die Weiterbegebung durch die negative Orderklausel (»nicht an Order«) verboten ist (vgl. Wechselordnung, Art. 15). Außerdem unterscheidet man noch das Nachindossament, wenn ein verfallener, aber nicht rechtzeitig oder formell fehlerhaft protestierter, ein sogen. präjudizierter Wechsel, oder wenn ein verfallener, aber rechtzeitig und ordnungsmäßig protestierter Wechsel noch mit einem neuen Indossament versehen wird (Art. 16 der Wechselordnung); Rückindossament, wenn ein Wechsel an eine bereits im Wechselverband stehende Person, an den Aussteller, Akzeptanten, einen frühern Indossanten etc. indossiert und von dieser weitergiriert wird (Art. 10 der Wechselordnung), und Teilindossament, wenn mehrere Wechselinhaber gleichzeitig auf die ganze nur einem Wechsel geschuldete Wechselsumme berechtigt sind, jeder einzelne aber nur auf einen Teil. Nach deutschem Wechselrecht sind derartige Teilindossamente ungültig. Während das Vollindossament das Eigentum am Wechsel überträgt, begründet das sogen. Prokuraindossament oder Inkassoindossament (zur »Einkassierung in procura, zum Inkasso, zur Vollmacht, für meine Rechnung«) keine Wechselpflichten zwischen Indossanten und Indossatar, sondern erteilt nur dem Indossatar die Vollmacht, die Wechselforderung einzuziehen, Protest zu erheben, einzuklagen und durch ein weiteres Prokuraindossament diese Befugnisse auf eine andre zu übertragen (Art. 17 der Wechselordnung). Unter der Transportfunktion (-Effekt) des Indossaments versteht man die Wirkung, daß es alle Rechte aus dem Wechsel auf den Indossatar übergehen läßt (Art. 10 der Wechselordnung), und unter seiner Garantiefunktion (Effekt) die Wirkung, daß der Indossant jedem Nachmann wechselmäßig für Annahme und Zahlung des Wechsels haftet (Art. 14 der Wechselordnung), es sei denn, daß diese Haftung durch Beifügung der sogen. Obligoklausel wie »ohne Gewährleistung, ohne Obligo« ausgeschlossen wird. Außer dem Wechsel gibt es noch eine Reihe andrer indossabler Papiere (s. Order). Vgl. »Allgemeine deutsche Wechselordnung«, Art. 917.