[141] Jagdrecht, die ausschließliche Befugnis zur Aufsuchung, Verfolgung, Tötung und Aneignung der wilden Tiere in einem gewissen Bezirk, während der Tierfang nur die Befugnis umfaßt, wilde, nicht jagdbare Tiere zu ergreifen und zu töten, also ohne Aufsuchung und eigentliche Jagd. Vgl. Jagdhoheit und Jagd, S. 134, und Dalcke, Das preußische J. (3. Aufl., Bresl. 1895), weitere Literatur über Jagdgesetzgebung in den verschiedenen Staaten s. im Artikel »Jagd«, S. 135.