[18] Kindesunterschiebung (Suppositio s. Subjectio partus), die strafbare Handlung desjenigen, der wissentlich und fälschlich ein Kind als dasjenige fremder Eltern bezeichnet. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 169) bestraft die K., ebenso das vorsätzliche Vertauschen von Kindern (Kinderverwechselung) als einen Fall der Veränderung oder Unterdrückung des Personenstandes (s. d.) mit Gefängnis bis zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht geschah, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Auch der Versuch eines solchen Verbrechens ist strafbar.