[396] Konkludénte Handlungen, Handlungen, die den Schluß auf das Vorhandensein eines bestimmten[396] Willens ergeben, der in ihnen nicht unmittelbar zum Ausdruck gelangt. Z. B. der Gläubiger übersendet dem Schuldner den zerrissenen Schuldschein, darin liegt der Wille, die Schuld zu erlassen. Ähnlich heißen konkludente Umstände solche, aus deren Zusammentreffen auf eine bestimmte Tatsache geschlossen werden darf.