Gemeingefährliche Handlungen

[534] Gemeingefährliche Handlungen (gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen) sind solche Handlungen, die mit Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum einer unbestimmten Anzahl von Personen verbunden sind. Das deutsche Strafgesetzbuch (Abschn. 27) zählt hierzu: Brandstiftung, Überschwemmung; Gefährdung von Eisenbahnen, Telegraphen, Wasserbauten, Wegen, Schiffahrt, Schiffahrtszeichen, Brunnen etc.; Verletzung der Absperrungsmaßregeln und Einfuhrverbote, die der Verbreitung ansteckender Krankheiten und Viehseuchen vorzubeugen bestimmt sind; schuldhaftes, andre gefährdendes Zuwiderhandeln gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst bei Ausführung eines Baues; vorsätzlichen oder fahrlässigen Bruch von Lieferungsverträgen, die mit Bezug auf Gefahren, wie Kriegs- oder Notstandsereignisse, mit Behörden abgeschlossen worden sind (vgl. § 306–331). Auch die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 über die Delikte in Ansehung von Nahrungs- und Genußmitteln und von Gebrauchsgegenständen sowie jene des sogen. Dynamitgesetzes (s. Explosivstoffe, S. 224) gehören hierher. Gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie (s.d.) wendete sich das seit 1890 außer Kraft getretene sogen. Sozialistengesetz.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 534.
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