[324] Leggen (holl.), Schauanstalten, die Länge, Breite und Gute leinener Gewebe (Linnenleggen, Leinwandleggen) amtlich feststellen und durch einen Stempel beglaubigen. In Hannover bestand früher Schau- und Stempelzwang, während amtliche Prüfung und Beglaubigung in Österreich und Preußen schon Anfang des 19. Jahrh. nur auf Antrag erfolgten. 1875 wurden die L. in Preußen aufgehoben.