Mahnung

[113] Mahnung (Interpellatio), die seitens des Gläubigers an den Schuldner gerichtete Aufforderung zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit. Ist er jedoch am Verzuge nicht schuld, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen. An eine bestimmte Form oder an bestimmte Worte ist die M. nicht gebunden, es muß nur dem Schuldner erkennbar sein, daß er hierdurch an Erfüllung seiner Verbindlichkeit gemahnt wird. Eine M. vor Fälligkeit der Schuld ist wirkungslos wie eine M., die unter einer Bedingung erfolgt. Bloße Zusendung der Rechnung ohne Aufforderung zur Zahlung ist noch keine M. Erhebung der Klage auf Zahlung sowie Zustellung eines Zahlungsbefehls (s. d.) gelten dagegen stets als M. Einer M. bedarf es nicht, wenn von den Parteien ein bestimmter Lieferungstermin festgesetzt wurde (s. Dies interpellat pro homine). Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 284, 285, und Zivilprozeßordnung, § 253, 267 und 93.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 113.
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