Nachtragsverteilung

[366] Nachtragsverteilung, die der Schlußverteilung im Konkurs (s. d.) nachfolgende Verteilung an die Gläubiger. Sie erstreckt sich nach der deutschen Konkursordnung (§ 166) auf die bisher vom Verwalter zurückgehaltenen, aber dann freigewordenen, sowie auf die aus der Masse bezahlten, aber später in sie zurückgeflossenen Beträge, ferner auf die nach der Aufhebung des Verfahrens oder nach der Schlußverteilung ermittelten, zur Konkursmasse gehörigen Vermögensstücke. Die nach der Aufhebung des Verfahrens erfolgende Tätigkeit des Verwalters wird manchmal Nachkonkurs genannt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 366.
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