Positionslichter

[206] Positionslichter (Schiffslichter), die Lichter, die jedes Schiff nachts nach der kaiserlichen Verordnung vom 9. Mai 1897 führen muß, und zwar: ein Dampfer in Fahrt ein weißes Licht (Topplicht) am oder vor dem Fockmast in mindestens 6 m Höhe. Das Licht muß nach jeder Seite 10 Strich sichtbar sein; Sichtweite mindestens 5 Seemeilen. Jeder Dampfer darf außerdem als Richtlicht ein zweites weißes Licht 4,5 m höher und etwas weiter hinter dem Topplicht führen. Ein grünes Licht am Steuerbordbug, dieses muß von vorn ab bis 10 Strich seitlich mindestens 2 Seemeilen sichtbar sein. Ein rotes Licht am Backbordbug desgleichen. Diese beiden Lichter heißen Seitenlaternen. Segelschiffe bedürfen keines Topplichts. Schleppdampfer führen zwei Topplichter übereinander und noch ein solches drittes als Zusatzlicht, wenn sie mehr als ein Fahrzeug schleppen und der Schleppzug mehr als 180 m lang ist. Schiffe, die manövrierunfähig sind, führen zwei rote Lichter übereinander. Ein Schiff, das von einem andern überholt wird, muß vom Heck aus ein weißes Licht (Hecklaterne) oder Flackerfeuer zeigen. Jedes Schiff oder Fahrzeug vor Anker muß höchstens 6 m über dem Rumpf ein 1 Seemeile weit und ringsum sichtbares weißes Ankerlicht (Ankerlaterne) zeigen; Schiffe, die 45 m oder länger sind, müssen zwei Ankerlichter, eins vorn nicht höher als 12 m über dem Rumpf und eins am Heck, mindestens 4,5 m niedriger als das vordere, brennen. Für die verschiedenen Arten von Fischerfahrzeugen sind verschiedene Fischerlichter, meist weiße, ringsum sichtbare, vorgeschrieben durch besondere Verordnung vom 10. Mai 1897 (Reichsgesetzblatt, S. 215). Die Einrichtung und Ausstellung der Positionslaternen auf Seeschiffen ist durch kaiserliche Verordnung vom 16. Okt. 1900 sowie durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Dez. 1900 für Deutschland nach internationalen Vereinbarungen geregelt. Die Prüfung der Positionslaternen geschieht in Deutschland durch die Hauptagenturen der Deutschen Seewarte; die Überwachung der vorgeschriebenen Lichterführung besorgen die Seeberufsgenossenschaft und die Seeämter.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 206.
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