[269] Prävention (lat.), das Zuvorkommen; im katholischen Kirchenrechte das von den Kanonisten für den Papst in Anspruch genommene Recht, geistliche Benefizien und Pfründen unter gewissen Umständen statt des eigentlichen Verleihers zu vergeben; im Rechts wesen das Zuvorkommen mit einer Rechtshandlung. Sind in einer Rechtssache gleichzeitig mehrere Gerichie zuständig, z. B. das Gericht, in dessen Bezirk ein Verbrechen begangen wurde, und ein andres, in dessen Sprengel der Verbrecher seinen Wohnsitz hat, so entscheidet die P., d. h. der Vorzug gebührt demjenigen Gericht, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat (deutsche Strafprozeßordnung, § 12). Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 35) hat der Kläger zwischen mehreren zuständigen Gerichten die Wahl. Die Erhebung der Klage begründet nach § 263 die Rechtshängigkeit (s. d.) und damit die P.