[409] Prozeßbevollmächtigter heißt nach dem Sprachgebrauch der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 78 ff.) der von einer Partei in einem bürgerlichen Rechtsstreit mit ihrer Vertretung Beauftragte. Im Anwaltsprozeß (s. d.) muß dies ein bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt (s. d.) sein; vor dem Amtsgericht dürfen die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch einen gewöhnlichen Bevollmächtigten führen. Ein P. muß seine Vertretungsbefugnis durch schriftliche Vollmacht nachweisen (s. Prozeßvollmacht). Ein P., der, ohne Rechtsanwalt zu sein, das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreibt (ein sogen. Rechtskonsulent), darf nach § 157 vom Gericht zurückgewiesen werden (s. Rechtskonsulent). Die österreichische Zivilprozeßordnung handelt von den »Bevollmächtigten« in den § 26 ff.; sie enthält ähnliche Vorschriften wie die deutsche, schreibt aber einen gewissen Anwaltszwang auch für das bezirksgerichtliche Verfahren vor, wenn der Streitgegenstand mehr als 1000 Kronen wert ist. In diesem Falle werden an Orten, an denen wenigstens zwei Advokaten wohnen, nur solche als Prozeßbevollmächtigte zugelassen. »Winkelschreiber« sollen nach § 29 überhaupt nicht zugelassen werden.